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Grenzabstand im Kanton Solothurn: So nah dürfen Sie an die Grenze bauen

14. Oktober 2026 · Bieriplanung

Architektur-Handskizze zweier Nachbarhäuser mit einer feinen Grundstücksgrenze dazwischen und goldenen Akzenten am Boden.

KI-generierte Konzeptillustration zweier Nachbarhäuser. Keine massstäbliche Darstellung oder Bestätigung eines zulässigen Grenzabstands.

Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der Fassade Ihres Gebäudes und der Grenze zum Nachbargrundstück. Bei Wohnbauten im Kanton Solothurn sind grundsätzlich die Zahl der Vollgeschosse und die massgebende Gebäudelänge pro Fassade entscheidend. Nach der ordentlichen Tabelle beträgt der Abstand bei zwei Vollgeschossen und einer massgebenden Länge bis 11,99 Meter 3 Meter. Kommunale Abweichungen und Sonderregeln sind zusätzlich zu prüfen.

Wer anbauen, aufstocken oder neu bauen will, stösst früh auf diese Regel. Sie bestimmt nicht, wie viel Sie bauen dürfen – das regelt die Nutzungsziffer –, sondern wo auf dem Grundstück das Gebäude stehen darf.

Die kurze Antwort

  • Messung: von der projizierten Fassadenlinie bis zur Parzellengrenze (§ 22 Abs. 1 KBV).
  • Massgebend: Anzahl Vollgeschosse und Länge beziehungsweise Breite des Gebäudes. Der Abstand wird für jede Fassade einzeln ermittelt (§ 22 Abs. 2 KBV).
  • Werte: im Anhang II der Kantonalen Bauverordnung. Bei einer Fassade bis 11,99 Meter sind es 2,00 Meter bei einem, 3,00 Meter bei zwei und 4,00 Meter bei drei Vollgeschossen.
  • Ausnahme mit dem Nachbarn: Der Abstand lässt sich auf beide Grundstücke ungleich verteilen, wenn der Nachbar zustimmt und eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird (§ 26 KBV).

Wie der Grenzabstand gemessen wird

Die Kantonale Bauverordnung (KBV) definiert: «Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.» Gemessen wird also nicht ab Dachvorsprung oder Balkon, sondern ab der Linie, die die Fassade auf den Boden projiziert.

Daraus folgen zwei Punkte, die in der Praxis oft übersehen werden:

  • Jede Fassade hat ihren eigenen Abstand. Eine lange Seitenfassade kann einen grösseren Abstand verlangen als die schmale Stirnseite desselben Hauses.
  • Vorspringende Gebäudeteile zählen nicht mit. Erker, Vordächer, Aussentreppen und Balkone dürfen bis 1,2 Meter über die Fassadenflucht hinausragen (§ 21ter Abs. 4 KBV) und werden beim Grenzabstand nicht berücksichtigt (§ 22 Abs. 3 KBV). Wie sich Balkon, Loggia und Terrasse unterscheiden, lesen Sie in unserem Beitrag Was ist eine Loggia?

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen bis an die Grenze gebaut werden, wenn dadurch keine nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 6 KBV).

Wie gross der Abstand ist

Anhang II der KBV legt die Abstände in einer Tabelle fest. Für Fassaden bis 11,99 Meter Länge gelten:

VollgeschosseGrenzabstand pro Fassade
12,00 m
23,00 m
34,00 m
45,50 m

Mit zunehmender Fassadenlänge steigt der Abstand. Die genauen Werte für längere Fassaden entnehmen Sie dem Anhang II.

Achtung beim Attikageschoss: Ein Attika ist kein Vollgeschoss. Bei einer Fassade, an der das Attika weniger als 2,00 Meter zurückspringt, wird es aber zur massgebenden Geschosszahl hinzugerechnet (§ 22 Abs. 2 KBV). Der Abstand auf dieser Seite wird dann so berechnet, als hätte das Haus ein Geschoss mehr.

Ihre Gemeinde kann abweichen

Die kantonalen Werte sind nicht überall das letzte Wort:

  • Reduktion um bis zur Hälfte: Gemeinden können in ihrem Baureglement vorsehen, dass in bestimmten Zonen die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände um einen Faktor von höchstens 0,5 reduziert werden. Der Grenzabstand beträgt dabei mindestens 2,00 Meter (§ 22 Abs. 2bis KBV).
  • Ergänzende Vorschriften: Gemeinden können ergänzende Vorschriften erlassen, soweit sie der KBV nicht widersprechen. Mit Gestaltungsplänen sind auch abweichende Vorschriften möglich (§ 1 KBV).

Bevor Sie mit den Werten aus dem Anhang rechnen, lohnt sich deshalb ein Blick ins Bau- und Zonenreglement Ihrer Gemeinde.

Näher an die Grenze bauen

Mit Zustimmung des Nachbarn

«Durch nachbarliche Verständigung und mit Genehmigung der Baubehörde kann der in den §§ 22–25 festgelegte Grenzabstand auf die beiden Nachbarliegenschaften ungleich verteilt werden» (§ 26 Abs. 1 KBV). Die Baubewilligung wird nur erteilt, wenn die entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist oder spätestens bei Baubeginn eingetragen wird.

Wichtig: Der Gebäudeabstand – die Summe der beiden Grenzabstände – bleibt bestehen (§ 28 Abs. 3 KBV). Die ungleiche Verteilung kann die spätere Bebauung des Nachbargrundstücks einschränken; die konkrete Dienstbarkeit und allfällige weitere Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen.

Ohne Zustimmung des Nachbarn

Eine Reduktion ohne nachbarliche Vereinbarung ist nur unter den gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen möglich (§§ 27 und 29 KBV). Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 nennt § 27 die fehlende Möglichkeit, das Nachbargrundstück durch Baulandumlegung oder Landabtausch überbaubar zu machen, oder die Erhaltung schützenswerter Gebäudegruppen. Die Baubehörde entscheidet; der betroffene Nachbar ist anzuhören. Das ist eine Ausnahme, kein Planungsansatz.

Den Ablauf des Baugesuchs erläutert unser Beitrag Baubewilligung im Kanton Solothurn: Ablauf, Kosten und Dauer.

Gebäudeabstand und Strassenabstand

  • Gebäudeabstand: die Entfernung zwischen den Fassadenlinien zweier Gebäude. Er entspricht der Summe der Grenzabstände (§ 28 Abs. 1 KBV). Für Nebenbauten auf dem gleichen Grundstück gilt unter Vorbehalt ästhetischer, wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Interessen kein Gebäudeabstand (§ 28 Abs. 1bis KBV).
  • Strassenabstand: Sofern keine Baulinien etwas anderes bestimmen, gelten 6 Meter zu Kantonsstrassen und 5 Meter zu übrigen öffentlichen Verkehrsflächen (§ 46 Abs. 1 KBV).

Was das für Ihre Baureserve bedeutet

Die Nutzungsziffer sagt, wie viel Fläche Sie bauen dürfen. Die Abstände sagen, wo. Auf schmalen oder unregelmässigen Parzellen kann der Grenzabstand die Reserve stärker begrenzen als die Ziffer. Wer beides zusammen prüft, sieht früh, ob ein Anbau, eine Aufstockung oder ein Ersatzneubau auf dem Grundstück Platz hat. Wie Sie die Ausnützung berechnen, zeigt unser Beitrag Ausnützungsziffer berechnen.

Häufige Fragen

Ist der Grenzabstand dasselbe wie der Gebäudeabstand?

Nein. Der Grenzabstand wird zur Parzellengrenze gemessen, der Gebäudeabstand zwischen zwei Gebäuden. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände.

Zählt mein Balkon zum Grenzabstand?

Balkone, Erker, Vordächer und Aussentreppen, die höchstens 1,2 Meter über die Fassadenflucht hinausragen, werden beim Grenzabstand nicht berücksichtigt.

Reicht eine schriftliche Zusage meines Nachbarn?

Für eine ungleiche Verteilung des Grenzabstands verlangt die KBV eine Dienstbarkeit im Grundbuch. Eine formlose Zusage genügt dafür nicht.


Quellen

Dieser Beitrag ersetzt keine Abklärung im Einzelfall. Massgebend sind das kantonale Recht und das Reglement Ihrer Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung.


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